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   BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 1028/15   

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https://dejure.org/2015,30810
BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 1028/15 (https://dejure.org/2015,30810)
BVerfG, Entscheidung vom 07.10.2015 - 2 BvR 1028/15 (https://dejure.org/2015,30810)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Oktober 2015 - 2 BvR 1028/15 (https://dejure.org/2015,30810)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde betreffend das rückwirkende Inkrafttreten des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG); Schaffung eines diskriminierungsfreien Besoldungssystems auf Grundlage des SächsBesG; Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung des Übergangs von ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde betreffend das rückwirkende Inkrafttreten des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG); Schaffung eines diskriminierungsfreien Besoldungssystems auf Grundlage des SächsBesG; Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung des Übergangs von ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02

    Ladenschlussgesetz III

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 1028/15
    Dabei ist er nicht gehindert, ein weitgehend mit dem bisherigen Bundesrecht gleich lautendes Landesrecht zu erlassen (BVerfGE 111, 10 ).

    Es entsteht damit keine unzulässige Mischlage aus Bundes- und Landesrecht für ein und denselben Regelungsgegenstand (vgl. BVerfGE 111, 10 ).

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 1028/15
    a) Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfGE 45, 142 ).

    Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies daher einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ).

  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 17/58

    Diplomatische Klausel

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 1028/15
    In besonderen Lagen können Stichtags- und Überleitungsregelungen geboten sein (vgl. etwa BVerfGE 13, 31 ; 44, 1 ; 71, 364 ; 75, 78 ; 80, 297 ; 117, 272 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - 7 B 21.15

    Bundesbeamte; Besoldung; Besoldungsgruppe A; Grundgehalt; Grundgehaltstabelle;

    Nur der Vollständigkeit halber kann angemerkt werden, dass das Bundesverfassungsgericht am 7. Oktober 2015 weitere 22 Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hat, die Parallelfälle betrafen (2 BvR 459/15, 2 BvR 460/15, 2 BvR 461/15, 2 BvR 462/15, 2 BvR 463/15, 2 BvR 464/15, 2 BvR 465/15, 2 BvR 1028/15, 2 BvR 459/15 bis 465/15, 2 BvR 3067/14, 2 BvR 568/15 und 2 BvR 1028/15).
  • VG Hannover, 07.07.2017 - 13 A 2876/15

    Altersdiskriminierende Besoldung; Ausschlussfrist; Entschädigung;

    Das habe hinsichtlich der vergleichbaren Regelungen des sächsischen Besoldungsrechts auch das Bundesverfassungsgericht schon bestätigt (Beschl. v. 07.10.2015 - 2 BvR 1028/15).
  • VG Leipzig, 02.03.2016 - 3 K 153/14
    Dementsprechend wurde durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2014 in den Rechtssachen Specht u. a., durch die darauf aufbauenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 in den Revisionsverfahren 2 C 3/13, 2 C 32/13 und 2 C 33/13 sowie durch die zu den hiergegen eingelegten Verfassungsbeschwerden ergangenen Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2015 (2 BvR 413/15, 2 BvR 568/15 und 2 BvR 1028/15) höchstrichterlich geklärt, dass unter Zugrundelegung des Sächsischen Besoldungsgesetzes n. F. der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht besteht.
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